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3PLab begleitet Unternehmen an der Schnittstelle von Strategie, Transformation und Nachhaltigkeit. Wir unterstützen die Entwicklung und Umsetzung tragfähiger Lösungen und verankern diese im Geschäftsmodell.  

Warum Nachhaltigkeit für Ihr Unternehmen wichtig ist 

Regulatorischer Druck |

 

Die Offenlegungspflicht über nicht-finanzielle Belange ändert den Umfang und die Art der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen entscheidend. Auch wenn Ihr Unternehmen nicht direkt unter die Berichterstattungspflicht fällt, können Sie als Zulieferer indirekt betroffen sein.

 

Schweiz: Transparenz über nicht-finanzielle Belange (Art. 964a ff. OR)

 

Mit der Annahme des Gegenvorschlags zur Konzernverantwortungsinitiative sind grosse Schweizer Unternehmen gesetzlich verpflichtet, über die Risiken ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmenden Belange, Menschenrechte sowie Bekämpfung der Korruption Bericht zu erstatten. Zusätzlich muss offengelegt werden, welche entsprechenden Massnahmen dagegen ergriffen worden sind. Unternehmen mit Risiken in den sensiblen Bereichen der Kinderarbeit und der sogenannten Konfliktmineralien müssen besondere und weitergehende Sorgfaltspflichten einhalten.

 

Ab wann gelten die neuen Bestimmungen?

 

Diese Verpflichtungen kommen ab dem Geschäftsjahr 2023 zur Anwendung. Somit müssen Unternehmen ab 2024 über das jeweils vergangene Geschäftsjahr über nicht-finanziellen Belange offenlegen.

 

Welche Unternehmen sind betroffen?

 

Allgemeine Berichterstattung:

  • Publikumsgesellschaften und grosse Finanzinstitute

  • mit mindestens 500 Vollzeitstellen (im Schnitt über die letzten zwei Jahre zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen)

  • und einer Bilanzsumme von > CHF 20Mio oder einem Umsatzerlös von > CHF 40Mio in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten

 

Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht bezüglich Mineralien und Metallen:

Diese gilt für Unternehmen, welche die vom Bundesrat jährlich festgesetzte Einfuhr- und Bearbeitungsmenge von Mineralien und Metallen wie Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold überschreiten.

 

Unternehmen sind von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit, falls die Prüfung ergeben hat, dass die Mineralien und Metalle nicht aus einem Konflikt- und Hochrisikogebiet stammen. Diese Feststellung muss durch das Unternehmen dokumentiert werden. Die Einfuhr und Bearbeitung von rezyklierten Metallen sind von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit.

 

Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht bezüglich Kinderarbeit:

Unternehmen haben zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit vorliegt.

Unternehmen sind davon befreit, falls die von ihnen kontrollierten in- und ausländischen Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei nachstehenden Kennzahlen unterschreiten:

 

  • Bilanzsumme > CHF 20Mio.

  • Umsatzerlös > CHF 40 Mio.

  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

 

Unternehmen sind von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit, falls sie nachweisen können, dass die von ihnen bezogenen Dienstleistungen aus Ländern mit einem geringen Risiko von Kinderarbeit stammen. Diese Feststellung muss durch das Unternehmen dokumentiert werden. Ausnahmen bestehen weiterhin dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass anerkannte gleichwertige Standards eingehalten werden und gemäss dieser berichtet wird.

 

Klimaberichterstattung

Diese wird in der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange konkretisiert und kommt ab dem Geschäftsjahr 2024 zur Anwendung.

Die Berichterstattung soll gestützt auf den Empfehlungen der «Taskforce on Climate related Financial Disclosure» (TCFD) erfolgen. Diese umfasst die Themenbereiche:

 

  • Governance

  • Strategie

  • Risikomanagement

  • Kennzahlen und Ziele

 

Wird nach den Empfehlungen der TCFD offengelegt, so wird vermutet, dass die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange im Bereich Klimabelange erfüllt ist. Erfolgt die Berichterstattung in anderer Form, so muss das Unternehmen nachweisen, dass es der Pflicht zur Berichterstattung auf andere Weise erfüllt und falls es kein Konzept verfolgt, muss dies klar und begründet erläutert werden.

 

EU: Corporate Sustainabilty Reporting Directive (CSRD)

 

Die CSRD ist Teil des Europäischen Green Deals, welcher zum Ziel hat, Europa zum ersten treibhausgasneutralen Kontinent zu machen und dadurch die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft zu ermöglichen.

 

Mit der CSRD werden die bestehenden Regeln der nichtfinanziellen Berichterstattung erweitert. Ursprünglich sollten der Anwendungsbereich und die Anforderungen an die Berichterstattung erheblich ausgeweitete werden. Mit dem Omnibus Paket (2025) wurden jedoch umfangreiche Vereinfachungen sowie eine Verschiebung (Stop-the-clock) der Fristen zur Einführung beschlossen, um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern. Im Gegensatz zur Schweiz sind auch nicht-börsennotierte Unternehmen von der Offenlegungspflicht betroffen. Die neuen Regelungen sehen folgende Schwellenwerte für die Pflicht zur Berichterstattung vor, wobei die Bilanzsumme nicht mehr ausschlaggebend ist:

 

  • Nettoumsatzerlöse > EURO 450 Mio.

  • Anzahl Beschäftigte > 1'000

 

Die Regelung betrifft auch nicht-EU Unternehmen mit einem Umsatz in der EU von über 250 Mio. EURO und deren Tochtergesellschaften mit einem Umsatz über 200 Mio. EURO in der EU.

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) gilt neu nur noch für sehr grosse Unternehmen mit mehr als 5'000 Mitarbeitenden und einem jährlichen Umsatz von mehr als 1.5 Mrd. EURO. Die Vorschriften werden sich wohl auf das gesamte wirtschaftliche Umfeld auswirken und dürften auch Schweizer Unternehmen ohne Niederlassung oder Tochtergesellschaften in der EU betreffen, zumal die EU die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz ist.

 

Auch KMUs sollten daher in Betracht ziehen, eine ESG-Strategie zu entwickeln, umzusetzen und diese in einem Bericht zu dokumentieren, da grosse Unternehmen solche Informationen von ihren Lieferanten verstärkt nachfragen werden oder bereits nachfragen1. Eine solche proaktive Offenlegung nichtfinanzieller Informationen kann einerseits dazu dienen, langfristige Risiken zu erkennen und diesen mit entsprechenden Massnahmen entgegenzuwirken und andererseits als Chance genutzt werden, sich positiv von der Konkurrenz abzuheben. Zudem stärkt die Auseinandersetzung mit ESG-Themen letztlich auch die eigenen internen Prozesse und die Anpassungsfähigkeit an neue Rahmenbedingungen.

Ab wann gelten die neuen Richtlinien?

 

  • ab 2025 für das jeweils vergangene Geschäftsjahr: Unternehmen, welche bereits unter der «Non-Financial Reporting Directive» (NFRD) berichterstattungspflichtig sind

  • ab 2028 für das jeweils vergangene Geschäftsjahr: allen anderen Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren

 

 

Wir unterstützen Sie und Ihr Unternehmen bei der Formulierung und Implementierung einer passenden ESG-Strategie und deren Dokumentation

 

 1 https://www.seco.admin.ch/dam/seco/en/dokumente/Aussenwirtschaft/Wirtschaftsbeziehungen/CSR/study_fhgr_2025.pdf.download.pdf/Study%20FHGR_2025%20(in%20German).pdf